Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”E-Sport Verein Deutsch Jahrndorf Five“.
(2) Er hat seinen Sitz in Deutsch Jahrndorf und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
• Die Förderung des E-Sports (Elektronischer Sport)
• Die Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften
• Das Errichten eines Medienauftrittes
• Das Veranstalten von Events für Mitglieder und Nicht-Mitglieder

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltungen
b) Treffen
c) Bereitstellung von Infrastruktur
d) Organisation von spielerischen Anlässen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Spenden
b) Sponsoren
c) Schenkungen
d) Subventionen und Förderungen
e) Erträgnisse aus Veranstaltungen
f) Verkauf von Fanartikel
g) Preisgelder

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die aktiv an E-Sport Disziplinen teilnehmen und Teil des
jeweiligen Vereinsteams sind oder an anderen Vereinstätigkeiten beteiligt sind.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind beispielsweise, Ersatzspieler, ehemalige Spieler oder
Unterstützer des Vereins.
(4) Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste für den Verein ernannt.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben und die vom Vorstand als geeignet angesehen werden.
(2) Für die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ist die
Zustimmung des Vorstands notwendig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(3) Die aktive Mitgliedschaft tritt in Kraft sobald die Person ins Mitgliedsverzeichnis eingetragen ist.
(4) Es gibt keine Mitgliedsgebühren.
(5) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Entstehung des Vereins wirksam. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt entweder auf
Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung oder auf Entscheid des Vorstands.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Ist das Mitglied aktives Teil eines Teams, endet die
Mitgliedschaft erst nach Ende der aktuellen Saison. (z.B. bis zum Ende des letzten Spieltags
der Primeleague)
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur
den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die digitale Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind bei jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Sie verpflichten sich außerdem, sich eigenständig über Vereinsbedingte Neuerungen und
Änderungen zu informieren (Webauftritt, Online Kommunikationstools wie Discord oder die
Whatsapp Gruppe).
(6) Spieler haben kein Anrecht auf einen Stammplatz in einem aktiven Team, sondern werden
nur nach der Beurteilung der jeweiligen Teamleiter ins aktive Team einberufen.
(7) Der Vorstand behält sich das Recht vor, Entscheidungen von diversen Teamleitern
aufzuheben.

§ 7.1: Turniere und Wettbewerbe
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, bei Turnieren und Wettbewerben, unter dem
Vereinsnamen „Deutsch Jahrndorf Five“ aufzutreten. Stellt der Verein bei einem Turnier oder
einem Wettbewerb mehrere Mannschaften, so muss ein Alternativname verwendet werden.
Der alternative Name beginnt mit “Deutsch Jahrndorf” und muss vom Vorstand akzeptiert

werden.
(2) Bei Turnieren und Wettbewerben, mit Publikum oder bei Übertragungen mit visuellem
Material, werden die Mitglieder ersucht den Verein mit angemessener Kleidung zu vertreten.
Sofern es möglich ist, soll das Trikot während den Spielen sichtbar getragen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach außen zu repräsentieren
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden
könnte.
(4) Die Teilnahmekosten an Turnieren werden von den Mitgliedern selbst gedeckt. Der Verein
versucht durch Verbindungen und Kontakte eine Ermäßigung für die Mitglieder zu erlangen,
kann ein solches Angebot aber nicht gewährleisten.
(5) Die Reisekosten werden von den Mitgliedern selbst gedeckt. Der Verein versucht jedoch
Transportmittel bereitzustellen oder eine Ermäßigung für die Mitglieder zu erlangen, er kann
ein solches Angebot aber nicht gewährleisten.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis
13)

§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vorher über die Deutsch Jahrndorf Five
Whatsapp Gruppe zu informieren.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand per Whatsapp Nachricht oder E-Mail einzureichen.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vereinsmitglieder
anwesend sind.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

(9) Generalversammlungen finden grundsätzlich digital auf dem Deutsch Jahrndorf Five
Discord statt. Der Vorstand entscheidet über Ausnahmen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
2) Entlastung des Vorstands;
3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
5) Beschlussfassung über Statutenänderungen.
6) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode
wird von der Generalversammlung eine Wahl abgehalten. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet ein 1 gegen 1 Duell auf der Heulenden Schlucht nach
offiziellen Regeln. Der Zufall bestimmt den gespielten Charakter für beide Spieler.
(5) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau.
(6) Die Generalversammlung hat die Möglichkeit einzelne Vorstandsmitglieder dessen
Funktion zu entheben. Dazu ist hundert prozentige Anwesenheit und Einstimmigkeit aller
Mitglieder sowie die Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes notwendig

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen. Diese Änderungen werden unmittelbar
danach den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und
des/der Obmanns/Obfrau Stellvertreter in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen). Rechtsgeschäfte Zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen
der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern Erteilt
werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Obmann/Obfrau Stellvertreter führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau ihre
Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung Durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß

§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer
14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt,
sonst Zwecken der Sozialhilfe.